insbesondere §146 StGB, §153 StGB, §156 StGB, §159 StGB, §163a und §163b StGB.
Zu den Wirtschaftsdelikten zählen insbesondere – aber nicht nur – §153 StGB Untreue; §156 StGB Betrügerische Krida; §159 StGB Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen; §163a und §163b StGB „Bilanzfälschungsdelikte“.
Auch im Wirtschaftsstrafrecht ist die ex ante Sicht entscheidend – oft wird vergessen oder übersehen, dass viele Schlüsse erst durch die Beurteilung von Beweisfragen möglich sind. Also sind Varianten zu bilden und, bevor diese ausufern, das Gericht darauf hinzuweisen.
Gerade im Strafverfahren kommt dem Sachverständigen große Verantwortung zu. Oft obliegt es auch dem Privatgutachter Bewusstsein zu schaffen und Auswege zu finden – gemeinsam mit der Verteidigung.
Wann ist ein Schuldner (nicht mehr) in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen zeitgerecht nachzukommen?
Judikatur zum Unterhalt ist oft kasuistisch und fallbezogen, der Überblick nicht immer leicht.
insbesondere §146 StGB, §153 StGB, §156 StGB, §159 StGB, §163a und §163b StGB.
Im betrieblichen Bereich entspricht der Verdienstentgang dem verlorenen Deckungsbeitrag.
Privatgutachten als wesentliche Hilfe um zum Recht zu kommen.
Schätzmethoden im Abgabenverfahren haben oft nicht den für Strafverfahren notwendigen Sicherheitsgrad.
Auch hochkomplexe Rechenmethoden helfen nicht bei unplausiblen Daten, Annahmen und Prognosen.
Wenn klar ist, dass das Unternehmen eingestellt wird, ist nur der Liquidationswert zu berechnen.
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