Das der Unterhaltsbemessung zu Grunde zu legende Einkommen besteht aus allen tatsächlich in Geld oder geldwerten Leistungen erzielten Einkünften (Sachbezüge mit Einkommensersatzfunktion[1]). Im Rahmen einer GmbH, die von einem Unterhaltspflichtigen maßgeblich beherrscht wird, kann es dazu kommen, dass bei von der GmbH getragen Aufwendungen die Grenze zwischen betrieblicher Veranlassung und einer Veranlassung, die von der „privaten Sphäre“ des Unterhaltspflichtigen beeinflusst wird (bzw einem unterhaltsrechtlichen Fremdvergleich nur mehr schwer standhält), verschwimmen. Derartige geldwerte Vorteile sind grundsätzlich in das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen einzubeziehen, wobei sich in der Praxis jedoch oft erhebliche Probleme ergeben, derart privat veranlasste Aufwendungen dem Grunde oder der Höhe nach eruieren zu können.
Ein besonders typischer Fall ist die Nutzung eines KFZ, dessen Kosten von der GmbH getragen werden, durch den Unterhaltspflichtigen für dessen private Zwecke. Bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung macht der unterhaltspflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einen Sachbezug für seine private KFZ-Nutzung geltend. In diesem Fall wird dieser Sachbezug über seine steuerpflichtigen Geschäftsführerbezüge in das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen einbezogen. Allerdings gibt es steuerliche Obergrenzen, bis zu welcher Höhe die Privatnutzung eines GmbHeigenen KFZ als Sachbezug angesetzt werden muss. Diese Obergrenze umfasst 1,5% der Anschaffungskosten (inklusive Sonderausstattung, Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer) des betreffenden KFZ, maximal jedoch monatlich EUR 720,- (bzw 2% der Anschaffungskosten und monatlich maximal EUR 960,- für schadstoffreiche KFZ ab dem Jahr 2016, bei nachweislich weniger Privatfahrten als monatlich 500 KM sind jew nur die halben Sachbezüge anzusetzen, für Elektroautos ist gar kein Sachbezug anzusetzen).
Es stellt sich die Frage, inwieweit dieser steuerliche Wert auch unreflektiert für die Unterhaltsbemessung heranzuziehen ist. Zur Bewertung eines Sachbezugs vertritt der OGH die Ansicht, dass es nicht angeht, in jedem einzelnen Fall weitwendige Ermittlungen anzustellen, um den Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung abzuklären. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein vom Dienstgeber (hier: GmbH) bisher unbeanstandet verrechneter Wert des Sachbezugs den Gegebenheiten entspricht und einen reellen Einkommensbestandteil bildet. Es ist solange von der (lohn)steuerrechtlichen Bewertung auszugehen, als es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entsprechen[2]. Dem gegenüber ergibt sich aus anderen Judikaten, dass bei der Bewertung von Sachbezügen vom tatsächlichen Nutzwert auszugehen ist, sodass bei privater Verwendung eines Dienstwagens der eigentliche Wert der Naturalleistung (Wiederbeschaffungskosten bzw tatsächlich ersparte Kosten der Nutzung) aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen maßgeblich ist[3]. Wie bereits in Kap „Geschäftsführerbezüge“ ausgeführt, ist in den Fällen, in denen ein Unterhaltspflichtiger als Gesellschafter-Geschäftsführer einen beherrschenden Einfluss auf eine GmbH hat, ein Fremdvergleich besonders anzuraten. Es empfiehlt sich daher, den vom Unterhaltspflichtigen angegebenen steuerlichen Sachbezug anhand der tatsächlichen KFZ-Kosten im Rahmen der GmbH abzugleichen. Dafür können Kontendrucke jener Buchhaltungskonten herangezogen werden, auf denen in der GmbH der entsprechende KFZ-Aufwand verbucht wird. Durch Anwendung eines (nachvollziehbaren) Prozentsatzes für die anteilige Privatnutzung des KFZ durch den Unterhaltspflichtigen kann dann ein tatsächlicher – sohin unterhaltsrechtlicher – Sachbezugswert ermittelt werden. Falls dieser höher ist als der steuerliche Sachbezugswert, dann ist der Differenzbetrag zur Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen[4].
Quelle bzw. weitere Informationen:
Siart, Rudolf / Dürauer, Florian (2017): Praxishandbuch der Unterhaltsbemessung. Wien: Linde Verlag.
[1] Vgl. EFSlg 141.545.
[2] Vgl. OGH 10 Ob 4/07x.
[3] Vgl. EFSlg 99.348.
[4] Vgl. Siart/Dürauer, Die Unterhaltsbemessung bei beherrschendem Einfluss auf eine GmbH, EF-Z 02/2009, S 50.
veröffentlicht: 1. Mai 2019