Wenn das Ziel eine Gewinnminimierung ist, muss Vermögen entsprechend reduziert oder müssen die Schulden erhöht werden, also das Eigenkapital reduziert werden.
Die Auswirkung der gesetzten Maßnahme findet sich in der Gewinn- und Verlustrechnung durch Reduzierung des Gewinns. Die Möglichkeiten hängen von zahlreichen Faktoren ab. Ein Bauunternehmer hat zum Beispiel einen gewissen Spielraum bei den halbfertigen Arbeiten, neben den allgemeinen Möglichkeiten wie Forderungsbewertung oder Rückstellungen. Je niedriger der Wert der halbfertigen Arbeiten in der Bilanz (im Vergleich zum Vorjahresende) ist, desto niedriger ist letztlich auch der Gewinn. Das Ziel der Gewinnminimierung wird mit jeder Eigenkapitalreduktion erreicht, also Aktivposten absenken und Passivposten erhöhen.
Der besagte Bauunternehmer beschließt zB gegen einen – seiner Meinung nach – zu hohen Gewinn Maßnahmen zu ergreifen und verringert unzulässiger Weise die halbfertigen Arbeiten in der Bilanz um beispielsweise EUR 100.000,-. Die Buchung in der Gewinn- und Verlustrechnung ist eine negative Bestandveränderung von EUR 100.000,- (isoliert betrachtet) und damit eine Ergebnisverschlechterung von EUR 100.000,-. Will der Bauunternehmer im nächsten Jahr wieder ein geringeres als das richtige Ergebnis ausweisen, muss er erneut „schwindeln“. Weitere Beispiele für Fälschungsmöglichkeiten ergeben sich in den Bereichen Wertberichtigung von Forderungen und Rückstellungen. Eine Wertberichtigung einer an sich werthaltigen Forderung käme einer Fälschung gleich, sollte der Unternehmer diese zu Unrecht abschreiben. Ebenso ist die Bildung einer Rückstellung für einen Aufwand, der mit Gewissheit nie eintreten wird, nicht legitim. Zusätzlich gibt es noch periodenübergreifende Möglichkeiten, Ergebnisse zu verfälschen bzw zu glätten. Dies ist insbesondere für jenen Unternehmer interessant, der mit Sicherheit weiß, dass er im folgenden Geschäftsjahr einen höheren Gewinn haben wird. Die unzulässige Methode wäre nun, im aktuellen Jahr einen etwas höheren Gewinn in Kauf zu nehmen und dafür den Gewinn der Folgeperiode zu verringern, indem man Aufwände – fälschlicherweise – in die folgende Periode überträgt. So könnte beispielsweise ein Unternehmer bei der Bilanzerstellung merken, dass eine seiner Forderungen wertlos geworden ist. Eigentlich müsste man diese Forderung sofort (gewinnmindernd) wertberichtigen. Der Unternehmer könnte dies aber zunächst unterlassen um die Forderung erst in dem für ihn günstigerem Geschäftsjahr (mit vorab höherem Gewinn) wertberichtigen. Die Nichterfassung von Umsätzen ist neben den bereits beschriebenen Beispielen der Klassiker der dolosen Handlungen und bedeutet nichts anderes als dass Umsätze schlicht buchhalterisch gar nicht erfasst werden.
Weitere Beispiele: es werden Aufwendungen erfasst, die mit dem Betrieb gar nichts zu tun haben. Empfänger der dazugehörenden Zahlungen sind nahestehende Personen oder Einheiten, oder die Zahlungen fließen auf einer anderen Ebene (ohne entsprechende Erfassung im Rechnungswesen) wieder an den Unternehmer zurück. Verdient beispielsweise die neue Bilanzbuchhalterin das Doppelte der ehemaligen Bilanzbuchhalterin, obwohl sie verglichen mit dem Ausbildungsstand derselben entsprechend weniger verdienen müsste, und ist das entsprechend höhere Einkommen in einem allfälligen Naheverhältnis zum Unternehmer begründet, wird zumindest das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen um die Differenz zum fremdüblichen Verdienst einer ausreichend qualifizierten Bilanzbuchhalterin anzupassen sein. Die Grenze zur dolosen Handlung ist fließend.
Weitere Beispiele:
- Überhöhte KFZ-Kosten,
- Überhöhte Bürokosten,
- Scheinrechnungen von Subunternehmern,
- Hohe Mieten mit Vorkaufsrecht und dementsprechende stille Reserven und Verzerrung des Aufwands,
- Hohe Leasingraten mit hohem Restwert,
- Verlustbeteiligungsmodelle.
Quelle bzw. weitere Informationen:
Siart, Rudolf / Dürauer, Florian (2017): Praxishandbuch der Unterhaltsbemessung. Wien: Linde Verlag.
veröffentlicht: 1. Mai 2019